Unterrichtsentgelte
zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Städtische Musikschule Solingen GmbH
(gültig ab: 1. August 2026)
AGB und Entgelte gültig ab 1. August 2026 als PDF-Datei
(alte Version: AGB und Entgelte gültig ab 1. August 2025 als PDF-Datei)
1.) Grundbereich
| Babygarten (0-18 Monate, mit Begleitung) | 118,50 € pro Kurs (halbjähriger Kurs) |
| Musikflöhe (18-36 Monate, mit Begleitung) | 118,50 € pro Kurs (halbjähriger Kurs) |
| Musikmäuse (3-4 Jahre, mit Begleitung) | 118,50 € pro Kurs (halbjähriger Kurs) |
| Musikalische Früherziehung MFE I bzw. MFE II (4 bzw. 5 Jahre) | 20,00 € mtl. (jeweils einjähriger Kurs)* |
| Elementares Musizieren mit der Blockflöte (5-6 Jahre) | 27,50 € mtl. (einjähriger Kurs) |
| Instrumentenkarussell (6-10 Jahre) | 165,00 € pro Kurs (halbjähriger Kurs) |
*Die wöchentliche Unterrichtsdauer beträgt 45 Minuten. Bei weniger als 7 Teilnehmer reduziert sich die Zeit auf 30 Minuten.
2.) Instrumental-/Vokalunterricht für Kinder und Jugendliche
| Einzelunterricht 20 Minuten | 46,00 € mtl. (interner Tarif bei Gruppenauflösungen) |
| Einzelunterricht 30 Minuten | 70,50 € mtl. |
| Einzelunterricht 45 Minuten | 99,50 € mtl. (Neuverträge nur mit Lehrkraftempfehlung) |
| 2er Gruppe 30 Minuten | 40,50 € mtl. |
| 2er Gruppe 45 Minuten | 54,00 € mtl. |
| 3-6er Gruppe 45 Minuten | 36,00 € mtl. |
| Streicherwerkstatt | 29,50 € mtl. |
Weitere bedarfsentsprechende Gruppenunterrichtsangebote sind möglich.
3.) Instrumental-/Vokalunterricht für Erwachsene*
| Einzelunterricht 20 Minuten | 57,50 € mtl. (interner Tarif bei Gruppenauflösungen) |
| Einzelunterricht 30 Minuten | 87,00 € mtl. |
| Einzelunterricht 30 Minuten, 14-täglich | 49,00 € mtl. |
| Einzelunterricht 45 Minuten | 121,00 € mtl. (Neuverträge nur mit Lehrkraftempfehlung) |
| Einzelunterricht 45 Minuten, 14-täglich | 73,00 € mtl. |
| 2er Gruppe 30 Minuten | 51,00 € mtl. (interner Tarif bei Überschreiten der Altersgrenze) |
| 2er Gruppe 45 Minuten | 73,00 € mtl. |
| 3-6er Gruppe 45 Minuten | 44,00 € mtl. |
*Bis zum Alter von einschließlich 25 Jahren gelten bei Vorlage entsprechender Schul-/Studiums-/Ausbildungsnachweise die Kinder- und Jugendtarife und ermäßigt sich das Entgelt für den Einzelunterricht 30/45 Minuten, 14-täglich auf 36,50/54,50 €.
4.) Ensemble- und Musiktheorieunterricht
| Popchor | 29,00 € pro Monat |
| Rock 60 Band | 60,00 € pro Monat |
| Sonstiger Ensembleunterricht ohne sonstige Belegung | 8,50 € pro Monat |
| Musiktheorieunterricht ohne sonstige Belegung | 8,50 € pro Monat |
5.) Instrumentennutzung und -miete
| Nutzung eines musikschuleigenen Instruments im Unterricht | 3,25 € mtl. |
| Miete eines musikschuleigenen Instruments | 16,00 € mtl. |
6.) Schulkooperationen
| Schulchor | 8,00 € mtl. |
| JeKi Musikalische Grundausbildung „MGA“ | 21,00 € mtl. (11-monatiger Kurs, Start ab September) |
| JeKi Instrumental** | 26,50 € mtl.*** |
| GS Weyer MGA + IKARUS | 23,50 € mtl. (11-monatiger Kurs, Start ab September) |
| GS Weyer instrumental** | 26,50 € mtl.*** |
| JeKits Singen* | 8,00 € mtl. |
| Streicherklasse | 31,00 € mtl. (zweijähriger Kurs, Start nach den Sommerferien) |
| Bläserklasse | 34,50 € mtl. (zweijähriger Kurs, Start nach den Sommerferien) |
| Blockflötenkurs Andrews Advent-Grundschule | 23,00 € mtl. (halbjähriger Kurs, Start August/Februar) |
| Dezentraler Gruppenunterricht** | 36,50 € mtl.*** |
*Änderungen der JeKits-Entgelte vorbehaltlich der Bestimmungen des JeKits-Programms.
**Bei Gruppen von mindestens 3 Schüler:innen beträgt die Unterrichtsdauer bei gleichbleibendem Entgelt 45 Minuten, bei 2 Schüler:innen 30 Minuten, bei einem:einer Schüler:in 20 Minuten.
***Neue Kurse beginnen jeweils im September, der August ist unterrichts- und entgeltfrei.
Weitere Angebote sind möglich bei Aufnahme neuer Kooperationen.
7.) Ermäßigungen
Sozialermäßigung:
Minderjährige Inhaber:innen des Solingen-Passes erhalten bei Belegung aus Position 6 der Entgeltübersicht mit Ausnahme des Angebots „Dezentraler Gruppenunterricht“ eine 100%ige Ermäßigung, wenn sie gleichzeitig einen Antrag auf das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) vorlegen bzw. nachweisen, dass sie BuT-Mittel bereits (teilweise) für andere Zwecke einsetzen. Diese Ermäßigung kann innerhalb eines Schuljahres bis zu 3 Monate rückwirkend gewährt werden.
Minderjährige Inhaber:innen des Solingen-Passes erhalten bei Belegung aus Position 2 und dem Angebot „Dezentraler Gruppenunterricht“ der Position 6 der Entgeltübersicht eine 25%ige Ermäßigung zusätzlich zu etwaigen BuT-Mitteln, wenn nach der Gewährung der Ermäßigungen aus Satz 1 noch Mittel aus dem Erstattungskontingent der Musikschule vorhanden sind. Bei gleichzeitigem Vorliegen von BuT-Mitteln und Solingen-Pass werden in einem ersten Schritt die BuT-Mittel abgezogen und von dem hieraus entstehenden Entgelt in einem zweiten Schritt die prozentualen Ermäßigungen abgezogen.
Darüber hinaus gehende Ermäßigungen im JeKits-Programm richten sich nach den Bestimmungen des JeKits-Programms.
Mehrfächerermäßigung:
Belegt ein:e Schüler:in zwei und mehr Instrumental-/Vokalfächer der Positionen 2 und 3 der Entgeltübersicht, wird das Entgelt für das Fach mit dem geringsten Entgelt um 25% ermäßigt.
Belegt ein:e Schüler:in parallel zu den Angeboten „JeKi instrumental“, „GS Weyer instrumental“, „Streicherklasse“ oder „Bläserklasse“ einen Einzelunterricht aus der Position 2 der Entgeltübersicht im gleichen Instrument, entfällt das Entgelt aus Position 6 der Entgeltübersicht.
Belegt ein:e Schüler:in zusätzlich zum Angebot „Popchor“ einen Einzelunterricht im Fach Gesang aus der Position 2 oder 3 der Entgeltübersicht, ermäßigt sich das Entgelt des Angebots „Popchor“ um 50%.
Belegt ein:e Schüler:in zusätzlich zum Angebot „Rock 60 Band“ einen Einzelunterricht aus der Position 3, ermäßigt sich das Entgelt dieses Unterrichts um 25%.
Familienermäßigung:
Erhalten mehrere in häuslicher Gemeinschaft lebende Mitglieder einer Familie gleichzeitig Instrumental-/Vokalunterricht der Positionen 2 und 3 oder des Angebots „Dezentraler Gruppenunterricht“ aus der Position 6 der Entgeltübersicht, ermäßigt sich das Entgelt für das zweite angemeldete Familienmitglied um 15%, für das dritte und folgende um 25%.
Erhalten mehrere in häuslicher Gemeinschaft lebende Mitglieder einer Familie gleichzeitig JeKits-Unterricht, ermäßigt sich das Entgelt für das zweite und jedes weitere Familienmitglied auf 50%, vorbehaltlich der Bestimmungen des JeKits-Programms.
Anschlussermäßigung:
Wird für eine:n Schüler:in direkt nach Abschluss der Angebote „Musikalische Früherziehung“, „Instrumentenkarussell“, „JeKi instrumental“, „GS Weyer instrumental“, „Streicherklasse“, „Bläserklasse“ oder „Blockflötenkurs Advent-Grundschule“ ein Vertrag aus der Position 2 der Entgeltübersicht abgeschlossen, ermäßigt sich das Entgelt für die ersten sechs Monate um 30%. Während der Inanspruchnahme dieser Ermäßigung kann der:die betreffende Schüler:in keine weiteren Ermäßigungen in Anspruch nehmen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Unterrichtsangebote der Städtischen Musikschule Solingen GmbH
– im Folgenden Musikschule genannt – (Stand: 01.08.2026)
§ 1 Schuljahr, Entgelte, Vertragsabschluss und -abwicklung
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Das Schuljahr der Musikschule beginnt jeweils am 1. August eines Jahres und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
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Die Musikschule erhebt Entgelte für die Teilnahme am Unterricht und die Vermietung bzw. Nutzung schuleigener Instrumente.
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Die Höhe der Entgelte ergibt sich aus der jeweils gültigen Entgeltübersicht, die Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist. Die mit „mtl.“ gekennzeichneten Entgelte verstehen sich als monatliche Raten eines Jahresentgelts. Diese sind bei Unterrichtsbeginn innerhalb des Schuljahres anteilig zu entrichten.
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Unterrichtsverträge entstehen durch Angebot und Annahme. Das Angebot ist die verbindliche Online-Anmeldung, an die sich die Schüler:innen bzw. deren Eltern drei Monate nach Eingang der Anmeldung in der Musikschule binden. Die Annahme ist die Zuteilung des:der Schülers:Schülerin zu einer Lehrkraft innerhalb des in der Anmeldung genannten bzw. auf anderem Wege vereinbarten Zeitfensters.
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Die Rechnungen werden zu Beginn des Vertrags, zu jeder Vertragsänderung und zu Beginn eines Schuljahres per Mail zugesendet. Die Vertragspartner:innen sind verpflichtet, Änderungen ihrer Kontaktdaten, insbesondere der Mailadresse, unverzüglich gegenüber dem Sekretariat bekanntzugeben.
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Die Kurs-Entgelte sind im Voraus per Einzugsermächtigung zu zahlen.
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Die monatlichen Entgelte sind bis zum 5. eines jeden Monats per Einzugsermächtigung zu zahlen.
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Kann das Entgelt zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht abgebucht werden, besteht kein Anspruch auf die jeweilige Leistung. Die Kosten für etwaige Rücklastschriften und Mahnverfahren trägt der:die Entgeltschuldner:in.
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Nichterscheinen zum Unterricht entbindet nicht von der Entgeltpflicht. Versäumt ein:e Schüler:in den Unterricht, so hat er:sie keinen Anspruch darauf, dass der Unterricht nachgeholt wird.
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Während der gesetzlichen Schulferien der allgemeinbildenden Schulen und der gesetzlichen Feiertage in Nordrhein-Westfalen sowie an Rosenmontag findet kein Unterricht statt.
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Der Unterricht darf während des Schuljahres viermal (bei halbjährigen Kursen zweimal) aus Gründen ausfallen, die die Musikschule zu vertreten hat (z.B. Erkrankung der Lehrkraft, Fortbildung der Lehrkraft). Bei darüberhinausgehenden Ausfällen wird das Entgelt anteilig erstattet. Für die Erstattung ist ein schriftlicher, formloser Antrag erforderlich, der der Musikschule spätestens am ersten Tag der nordrhein-westfälischen Sommerferien vorliegen muss. Ausfälle von vier Unterrichtsstunden pro Schuljahr (bzw. zwei Unterrichtsstunden pro Halbjahr) sind im Entgelt bereits berücksichtigt.
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In Ausnahmefällen wie behördlicher Schließung bzw. Einschränkung des Musikschulbetriebs, höherer Gewalt wie Unwetterwarnungen oder besonderer persönlicher Verhinderung der Lehrkraft wird der Unterricht in den Positionen 2 und 3 der Entgeltübersicht durch den Einsatz digitaler Medien via Internet durchgeführt (Online-Unterricht). Gruppenunterricht kann auch als Einzelunterricht bei entsprechend verkürzter Unterrichtsdauer durchgeführt werden. Diese Vereinbarung kann bei Eintritt des Ausnahmefalls jederzeit schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
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Soweit die Teilnahme am Unterricht juristisch einen Impfstatus voraussetzt (z.B. Masern, Corona), sind die Schüler:innen bzw. deren gesetzliche Vertreter:innen verpflichtet, die entsprechenden Daten unverzüglich beizubringen.
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Alle Instrumente der Musikschule sind versichert, nicht jedoch das Zubehör (siehe Auflistung im konkreten Leih- bzw. Mietvertrag) . Im Schadenfall wird ein Eigenanteil in Höhe von 25,00 € fällig. Bei Nichtabgabe des Instruments nach Beendigung des Unterrichtsvertrags wird ein Entgelt in Höhe des Wiederbeschaffungswerts fällig, mindestens jedoch 100,00 €. Diese Zahlungen sind per Einzugsermächtigung zu entrichten.
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Entgelterhöhungen werden spätestens einen Monat vor dem Termin der Entgelterhöhung von der Musikschule bekannt gegeben. Für diesen Fall wird ein Kündigungsrecht zum Zeitpunkt der Erhöhung eingeräumt.
§ 2 Vertragslaufzeit, Kündigung, Aufsichtspflicht der Eltern
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Für die Entgelte der Positionen 2, 3, 4 und 5 der Entgeltübersicht werden Unterrichtsverträge bzw. Nutzungs-/ Mietverträge mit unbefristeter Dauer abgeschlossen. Diese können mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag über die Nutzung eines musikschuleigenen Instruments endet automatisch mit dem Ende des dazugehörigen Unterrichtsvertrags.
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Die „Musikalische Früherziehung“ (MFE) besteht aus den Kursen MFE I und MFE II. Sowohl für den MFE I-Kurs als auch für den MFE II-Kurs wird ein Unterrichtsvertrag mit einer Dauer von einem Jahr geschlossen. Der MFE I-Kurs verlängert sich um ein weiteres Jahr auf den MFE II-Kurs, wenn er nicht bis zum 31.05. eines jeden Jahres gekündigt wird. Über die Kündigungsmöglichkeit werden die Teilnehmenden rechtzeitig informiert. Nach Abschluss des Kurses MFE II endet der Vertrag, ohne dass eine Kündigung notwendig ist.
Für den Kurs „Elementares Musizieren mit der Blockflöte“ wird ein Unterrichtsvertrag mit einer Dauer von einem Jahr geschlossen. -
Für den Kurs „JeKi Musikalische Grundausbildung“ bzw. „GS Weyer MGA + IKARUS“ wird ein Unterrichtsvertrag mit einer Dauer von 11 Monaten abgeschlossen.
Für die Streicher- und Bläserklassen wird ein Unterrichtsvertrag mit der Dauer von zwei Schuljahren abgeschlossen.
Für die Kurse „JeKits Singen“ und „Schulchor“ wird ein Unterrichtsvertrag mit unbefristeter Dauer abgeschlossen, der mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich gekündigt werden kann und mit Ablauf der Grundschulzeit des Kindes endet.
Für den Blockflötenkurs an der Andrews Advent-Grundschule wird ein Unterrichtsvertrag geschlossen, der mit Ablauf der Grundschulzeit des Kindes endet und nach dem ersten Schulhalbjahr mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich gekündigt werden kann.
Für die Kurse „JeKi instrumental“ und „GS Weyer instrumental“ sowie „Dezentraler Gruppenunterricht“ wird ein Unterrichtsvertrag geschlossen, der mit Ablauf der Grundschulzeit des Kindes endet und nach dem ersten Schuljahr mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich gekündigt werden kann. -
Alle Verträge der Position 1 der Entgeltübersicht mit Ausnahme des Instrumentenkarussells sowie der Kurs „JeKi Musikalische Grundausbildung“ bzw. „GS Weyer MGA + IKARUS“ und der „Dezentrale Gruppenunterricht“ der Position 6 können in den ersten beiden Monaten mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
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Das Recht beider Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere bei Wechsel der Lehrkraft, des Tarifs oder Umzug des:der Schülers:Schülerin an eine mehr als 25 km vom Unterrichtsort entfernte Adresse bleibt unberührt.
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Die Eltern bzw. deren Vertreter:innen sind verpflichtet, ihre Kinder bis zu einem Alter von 7 Jahren bis zum Eintreffen des Lehrpersonals zu beaufsichtigen und nach Beendigung des Unterrichts pünktlich abzuholen, da eine Aufsicht der Kinder über die Unterrichtszeit hinaus durch die Musikschule nicht gewährleistet werden kann.
§ 3 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird dem Auslegungssinn nach durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die im Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.




